166b.

Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg aus der Schale (Schüssel) ißt, Butter anschneidet oder dergleichen thut, so bleibt er noch sieben Jahre unverheiratet; ebenso wenn Jungfrauen dies thun (›he möt noch sœben Johr ümsünst frigen‹).


Aus Gadebusch. Secretär Fromm.

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Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 34. 166b. [Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg]. 166b. [Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4dbs2.0