2.

In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten nicht allein gelassen werden – Schäferey – und ist sie an den folgenden Tagen auch aus dem Bette gegangen, was schon nach vier bis fünf Tagen geschieht, aber nicht weiter als bis zur Schartraufe, so muß sie doch um Gebetläuten wieder zurück unter den Vorhang mit dem Kinde, dieses selbst dann noch, wenn es schon ausgetragen wird. Fronau.

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TextGrid Repository (2026). Collection 50. 2. [In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten]. 2. [In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4m200.0