214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter und Blaser.

In einem Revers der zu Städtischen Hochwächtern und Blasern bestellten Peter und Jacob Müller von Ulm vom Jahr 1522 heißt es:

»Wir sollen und wollen auch ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters auf keinen Hofstuben noch Hochzeiten pfeifen, auch keine fremde Herren in Wirtshäusern übergehen und ihnen Hof-Recht machen; aber so sie Lichter zum Fenster herausbieten oder Hofrecht sonst begehrten, dasselbig mögen wir auf dem Thurm thun, um darnach einer Verehrung nachfragen«1.

Fußnoten

1 Eben II. 46.


License
CC-BY-4.0
Link to license

Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2026). Birlinger, Anton. 214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4hc6k.0