1.

In Kassuben muß jeder Anverwandte dem Todten etwas von dem Seinigen mit in den Sarg geben, einige Haare vom Kopfe, ein Läppchen von seinem Rocke, vom Hemde, vom Halstuch o.d.g. Den gewesenen Säufern wird auch ein Fläschchen mit Branndwein in den Sarg gelegt. Die Kassuben halten sehr geheim mit ihrer Meinung bei diesem Gebrauche, der aber noch aus der Heidenzeit her bei ihnen besteht.


Pomm. Provinzial-Blätter, III. S. 425.

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Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 57. 1. [In Kassuben muß jeder Anverwandte dem Todten etwas von dem Seinigen]. 1. [In Kassuben muß jeder Anverwandte dem Todten etwas von dem Seinigen]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4h070.0