166b.

Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg aus der Schale (Schüssel) ißt, Butter anschneidet oder dergleichen thut, so bleibt er noch sieben Jahre unverheiratet; ebenso wenn Jungfrauen dies thun (›he möt noch sœben Johr ümsünst frigen‹).


Aus Gadebusch. Secretär Fromm.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2026). Bartsch, Karl. 166b. [Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4d9v2.0