297.

Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man [435] sogleich die Bank um, daß die Beine nach oben kommen; das Stroh, auf welchem die Leiche gelegen, darf man nicht wieder benutzen, sondern muß es sogleich verbrennen. Rauen.


License
CC-BY-4.0
Link to license

Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2026). Kuhn, Adalbert. 297. [Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man sogleich die Bank um]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4cr99.0