214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter und Blaser.

In einem Revers der zu Städtischen Hochwächtern und Blasern bestellten Peter und Jacob Müller von Ulm vom Jahr 1522 heißt es:

»Wir sollen und wollen auch ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters auf keinen Hofstuben noch Hochzeiten pfeifen, auch keine fremde Herren in Wirtshäusern übergehen und ihnen Hof-Recht machen; aber so sie Lichter zum Fenster herausbieten oder Hofrecht sonst begehrten, dasselbig mögen wir auf dem Thurm thun, um darnach einer Verehrung nachfragen«1.

Fußnoten

1 Eben II. 46.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 65. 214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter. 214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4hc2s.0