1.

Zum andern läßt man's bei der Oschwaldung, das ist des Raths Feyertagund Malzeit, damit auch die Siechenrechnung beschehen solle, dergestalt verbleiben, daß der Nachtrag und Malzeit allerdings abgestellt, auch sonsten bei dem Vortag alle Mäßigkeit und kein Uiberfluß gebraucht werden solle.


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TextGrid Repository (2026). Birlinger, Anton. 1. [Zum andern läßt man's bei der Oschwaldung]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4hb5z.0