1513.

Wer einem Anderen sein Unglück klagt, der soll hinzusetzen ›Steen und Been to klagen‹, sonst klagt er ihm das Unglück an.


FS. 547.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 34. 1513. [Wer einem Anderen sein Unglück klagt]. 1513. [Wer einem Anderen sein Unglück klagt]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4dbrt.0