305.

Ist wo ein Todtschlag geschehn, so darf man nicht vorübergehn, ohne einen Stein, eine Handvoll Erde oder einen Zweig darauf zu werfen, sonst hat der Todte keine Ruhe.


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TextGrid Repository (2026). Kuhn, Adalbert. 305. [Ist wo ein Todtschlag geschehn, so darf man nicht vorübergehn,]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4crgh.0