297.

Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man [435] sogleich die Bank um, daß die Beine nach oben kommen; das Stroh, auf welchem die Leiche gelegen, darf man nicht wieder benutzen, sondern muß es sogleich verbrennen. Rauen.

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Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 22. 297. [Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man sogleich die Bank um]. 297. [Wird die Leiche fortgetragen, so kehrt man sogleich die Bank um]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4cqfv.0